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   RG, 22.05.1911 - Rep. I. 501/09   

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https://dejure.org/1911,38
RG, 22.05.1911 - Rep. I. 501/09 (https://dejure.org/1911,38)
RG, Entscheidung vom 22.05.1911 - Rep. I. 501/09 (https://dejure.org/1911,38)
RG, Entscheidung vom 22. Mai 1911 - Rep. I. 501/09 (https://dejure.org/1911,38)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann die gegen ein patentvernichtendes Urteil des Patentamts von beiden Patentinhabern eingelegte Berufung, nachdem einer von ihnen das Rechtsmittel zurückgenommen hat, von dem andern allein weiter verfolgt werden? Rechtliche Folgen der Zurücknahme der Berufung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sachlegitimation im Patentstreite

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 76, 298
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 04.05.1955 - IV ZR 185/54

    Prozeßvertretung der offenen Handelsgesellschaft

    Auch das Reichsgericht hat demgemäss in RGZ 76, 298 [299] nur ausgesprochen, daß zum Zwecke der Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes auch der einzelne Teilhaber für sich als Prozeßpartei auftreten könne und insoweit zu Verfügungshandlungen berechtigt sei.
  • BPatG, 21.02.2011 - 3 Ni 2/09

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Lysimeterstation" - in der mündlichen

    Denn die Beklagten zu 1 und 2 waren kraft des ihnen nach § 744 Abs. 2 BGB zustehenden Notgeschäftsführungsrechts als Mitberechtigte des Streitpatents in der mündlichen Verhandlung zugleich auch materiell-rechtlich zur Verfahrensführung und beschränkten Verteidigung des Streitpatents im eigenen Namen mit Wirkung auch für die nicht anwesende Beklagte zu 3 berechtigt (zum Nichtigkeitsberufungsverfahren RGZ 76, 298, 299; zu Mitanmeldern: BPatGE 21, 212 = GRUR 1979, 696 - Notwendige Streitgenossen; zur Teilungserklärung: BPatG 11.3.2004 - 15 W (pat) 54/03; Melullis/Benkard PatG, 10. Aufl., § 6 PatG Rn. 35; zur Klageerhebung ferner BGHZ 94, 117; zur Anmeldung: Keukenschrijver/Busse PatG, 6. Aufl., § 6 Rn. 44, zur Verletzungsklage Rn. 43).
  • BGH, 15.06.1967 - Ia ZB 13/66

    Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität - Nichtigerklärung eines Patents

    Der Antragsgegner zu 1 ist als Mitinhaber des den beiden Antragsgegnern im Sinne der §§ 741 ff BGB zu ideellen Bruchteilen gemeinschaftlich zustehenden Patents (vgl. RGZ 76, 298, 299; 118, 46, 48 ff) auch, in dem vorliegenden, gegen beide Patentinhaber gerichteten Verfahren nach § 14 Abs. 4 PatG auf Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die von ihnen gemeinschaftlich gestattete Benutzung des gemeinschaftlichen Patents als notwendiger Streitgenosse der Antragsgegnerin zu 2 im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO zu behandeln, und zwar sowohl im Sinne der ersten Alternative - Notwendigkeit "einheitlicher Feststellung" - als auch im Sinne der zweiten Alternative - "aus einem sonstigen Grunde notwendige" Streitgenossenschaft - dieser Vorschrift (vgl. die jetzt unter anderem für das Zwangslizenzverfahren ausdrücklich getroffene Bestimmung in § 37 Abs. 1 Satz 2 PatG, die auch für das Verfahren auf Änderung der im Zwangslizenzverfahren festgesetzten Vergütung gilt - Benkard PatG 4. Aufl., § 15 Rdn. 19 - und für das Verfahren auf Festsetzung einer angemessenen Vergütung nach § 14 Abs. 4 PatG entsprechend angewandt werden kann; vgl. ferner für Gestaltungsklagen und für gemeinschaftlich erhobene Leistungsklagen mehrerer Mitberechtigter allgemein; Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. § 62 III 1 und 2 m.w.Nachw., für Mietzinsforderungen mehrerer Grundstückseigentümer: BGB-RGRK 11. Aufl. § 432 Anm. 4 mit BGH NJW 1958, 1723 Nr. 3, und für den Fall der Klage auf Einräumung eines Notwegs an einem mehreren Personen zu ideellen Bruchteilen gehörigen Grundstück: BGHZ 36, 187 [BGH 29.11.1961 - V ZR 181/60]).
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